Die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist ein zentraler Punkt, insbesondere wenn Immobilien zu vergünstigten Konditionen an nahestehende Personen (Familienmitglieder oder Gesellschaften, an denen man beteiligt ist) vermietet werden. In diesem Newsletter möchten wir Euch einen Überblick geben, wie das Finanzamt dabei vorgeht und worauf Ihr achten solltet, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Warum ist die ortsübliche Vergleichsmiete wichtig? Die ortsübliche Vergleichsmiete spielt eine entscheidende Rolle für den Werbungskostenabzug aber auch bei der Beurteilung, ob bei einer verbilligten Vermietung ggf. Zuwendungsbestandteile (= Schenkungen) vorliegen können. Vermietet Ihr eine Immobilie zu einem Mietpreis unterhalb von 66 % der ortsüblichen Vergleichsmiete, wird die Vermietung steuerlich in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt (§ 21 Abs. 2 EStG). Dies kann dazu führen, dass Ihr Eure Werbungskosten nur anteilig abziehen könnt. Wie wird die Vergleichsmiete ermittelt? Das Finanzamt nutzt ein mehrstufiges Verfahren, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu bestimmen. Hier sind die wichtigsten Methoden im Überblick: Mietspiegel: Der Mietspiegel ist das vorrangige Instrument zur Ermittlung der Vergleichsmiete. Es gibt einfache (§ 558c BGB) und qualifizierte Mietspiegel (§ 558d BGB), die auf einer breiten Datenbasis beruhen. Enthält der Mietspiegel Spannenwerte, könnt Ihr Euch auf den oberen Wert der Spanne berufen. Vergleichbare Wohnungen: Falls kein Mietspiegel verfügbar ist, können mindestens drei vergleichbare Wohnungen als Maßstab herangezogen werden. Diese müssen hinsichtlich Lage, Größe und Ausstattung ähnlich sein. Immobilienportale: Alternativ können Daten aus Immobilienportalen wie ImmoScout24 genutzt werden. Das Finanzamt dokumentiert solche Auswertungen sorgfältig, um sie später nachvollziehbar zu machen. Gutachten: In Ausnahmefällen wird ein Sachverständigengutachten erstellt, wenn andere Methoden keine belastbaren Ergebnisse liefern. Veraltete Mietspiegel oder Bundesdurchschnittswerte: Ist kein aktueller Mietspiegel verfügbar, können ältere Mietspiegel anhand von Preisindizes hochgerechnet oder bundesdurchschnittliche Werte herangezogen werden. Was zählt zur Vergleichsmiete? Die ortsübliche Vergleichsmiete umfasst: Kaltmiete: Die Basis für die Berechnung. Umlagefähige Betriebskosten: Dazu gehören unter anderem Grundsteuer, Wasser- und Abwasserkosten, Heizung, Müllabfuhr und Gartenpflege gemäß Betriebskostenverordnung (§ 2 BetrKV). Diese Kosten machen einen erheblichen Anteil aus und sind für Vermieter vorteilhaft, da sie auch bei verbilligter Vermietung häufig vollständig vom Mieter getragen werden. Besonderheiten bei der Vermietung an Angehörige Bei der Vermietung an Angehörige gelten strenge Anforderungen: Der Mietvertrag muss zivilrechtlich wirksam und fremdüblich gestaltet sein. Die tatsächliche Durchführung des Vertrags muss mit den Vereinbarungen übereinstimmen (Fremdvergleich, z. B. tatsächliche Zahlung der Miete, Nebenkostenabrechnung usw.). Besonderheiten bei Vermietung an Gesellschaften an denen man beteiligt ist An Gesellschaften (z. B. GmbH) an denen man beteiligt ist, sollte man im Privatvermögen gehaltene Immobilien nur dann vermieten, wenn man entweder maximal 50 % der Anteile an der Gesellschaft hält und nicht beherrschend ist oder wenn die vermietete Immobilie nicht im Alleineigentum steht und man auch hier keine beherrschende Position innehat. In allen anderen Konstellationen riskiert man eine sogenannte Betriebsaufspaltung wobei die Immobilien Betriebsvermögen wird und nicht mehr nach 10 Jahren steuerfrei veräußert werden kann. Tipps für Vermieter Nutzt den Mietspiegel als Grundlage für die Mieterfestsetzung, sofern verfügbar. Dokumentiert alle Berechnungen sorgfältig, insbesondere bei der Nutzung alternativer Methoden wie Immobilienportalen oder Gutachten. Achtet darauf, dass die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt, um den vollständigen Werbungskostenabzug sicherzustellen. Achtet bei der Vermietung an nahestehende Personen auf die absolute Fremdüblichkeit des Vermietungsverhältnis (Vertrag, Mietzahlung usw.) und dokumentiert diese bei Vertragsabschluss auch. Lasst Vorsicht walten bei der Vermietung an eigene Gesellschaften und holt hier vor Abschluss eines Mietverhältnisses fachkundigen Rat ein. Unsere Unterstützung für Euch Das Thema vergünstigte Vermietung von Immobilien innerhalb des Familienkreises oder aber an Gesellschaften, an denen man beteiligt ist, ist komplex und bietet sowohl Chancen als auch Risiken. Wir helfen Euch gerne, eine anstehende Übertragung zu überprüfen und steuerlich optimal zu gestalten. Die rechtssichere Umsetzung erfordert jedoch fachkundige Begleitung. Vereinbart gerne einen persönlichen Beratungstermin unter termine.steuerknaben.de, bei dem wir Eure individuelle Situation analysieren und einen maßgeschneiderten Gestaltungsvorschlag erarbeiten. Wir stehen gern als steuerlicher Sparringspartner zur Verfügung. Beste steueroptimierte Grüße von den #Steuerknaben