BFH schafft Klarheit bei behinderungsbedingtem Mehraufwand
Auf den ersten Blick klingt es widersprüchlich:
Eine zu niedrige Miete, die steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gilt, kann trotzdem eine außergewöhnliche Belastung sein.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu mit Urteil vom 19.12.2025 eine wichtige Klarstellung getroffen – insbesondere für Gesellschafter-Geschäftsführer mit behinderten Angehörigen im Haushalt.
Der konkrete Fall
Im entschiedenen Fall war der Steuerpflichtige zu 94 % an einer GmbH beteiligt.
Zu seinem Haushalt gehörte ein schwerstbehindertes Kind.
Die Besonderheiten:
- Die GmbH war Eigentümerin eines Grundstücks mit zwei freistehenden Gebäuden.
- Zunächst wurde eines der Gebäude an den Gesellschafter zu Wohnzwecken vermietet.
- Die GmbH errichtete auf eigene Kosten einen Verbindungsbau zwischen den Gebäuden.
- Zusätzlich wurden umfangreiche behindertengerechte Umbauten vorgenommen.
- In der Folge nutzte die Familie beide Gebäude.
Die vereinbarte Miete wurde – unter Berücksichtigung der hohen Umbaukosten – steuerlich als zu niedrig eingestuft.
Das Finanzamt qualifizierte die Differenz als verdeckte Gewinnausschüttung.
Streitpunkt: Abziehbar oder nicht?
Kernfrage vor dem BFH war:
👉 Können die ersparten Mietaufwendungen, die zur vGA geführt haben,
👉 als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend gemacht werden?
Die Finanzverwaltung war skeptisch – schließlich hatte der Steuerpflichtige die Kosten nicht selbst getragen, sondern die GmbH.
Die Entscheidung des BFH
Der BFH stellte klar:
✅ Ja, der Abzug ist möglich – soweit die ersparten Aufwendungen behinderungsbedingten Mehraufwand darstellen.
Zur Begründung führte das Gericht aus:
- Grundsätzlich können außergewöhnliche Belastungen nur bei demjenigen berücksichtigt werden, der sie selbst getragen hat.
- Drittaufwand ist steuerlich normalerweise nicht abzugsfähig.
- Aber: Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung in Form ersparter Aufwendungen ist anders zu bewerten.
Die Rechtsprechung behandelt eine vGA aus Gleichheitsgründen so,
als hätte der Gesellschafter:
- eine offene Ausschüttung erhalten und
- sich die Leistung anschließend wie ein fremder Dritter selbst beschafft.
Damit gelten die ersparten Aufwendungen steuerlich als dem Gesellschafter zuzurechnender Aufwand.
Konsequenz für außergewöhnliche Belastungen
Der BFH stellte ausdrücklich fest:
Für außergewöhnliche Belastungen gilt im Hinblick auf den einheitlichen Aufwendungsbegriff nichts anderes als für Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben.
Heißt konkret:
- Die ersparte Miete kann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden,
- in voller Höhe,
- soweit sie auf behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen entfällt.
Warum der Fall zurückverwiesen wurde
Der BFH konnte die konkrete Höhe nicht selbst festlegen.
Das Finanzgericht hatte bislang nicht ausreichend festgestellt,
welcher Anteil der verdeckten Gewinnausschüttung tatsächlich auf die Behinderung des Kindes zurückzuführen war.
👉 Deshalb wurde der Fall zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Unser Fazit als Steuerknaben
Dieses Urteil ist praxisrelevant – vor allem für:
- Gesellschafter-Geschäftsführer,
- Familien mit behinderten Angehörigen,
- Fälle mit Immobiliennutzung über Kapitalgesellschaften.
Es zeigt einmal mehr:
👉 Verdeckte Gewinnausschüttung heißt nicht automatisch steuerlicher Nachteil.
👉 Bei richtiger Einordnung können sich sogar steuerliche Vorteile ergeben.
Aber:
Ohne saubere Trennung zwischen behinderungsbedingtem Mehraufwand und allgemeiner Nutzung wird es kritisch.
Unser Rat
Wenn bei euch folgende Punkte zusammentreffen:
- GmbH & private Nutzung,
- Umbauten oder Sonderausstattungen,
- gesundheitlich oder behinderungsbedingt notwendige Maßnahmen,
dann gilt:
👉 Frühzeitig prüfen lassen.
👉 Dokumentation sauber aufbauen.
👉 Gestaltung aktiv steuern statt später reparieren.
Unsere Unterstützung für Euch
Gerne beraten wir Euch individuell zu dem Thema.
Die rechtssichere Umsetzung erfordert jedoch fachkundige Begleitung. Vereinbart gerne einen persönlichen Beratungstermin unter über den Button „Termin buchen“, bei dem wir Eure individuelle Situation analysieren und einen maßgeschneiderten Gestaltungsvorschlag erarbeiten. Wir stehen gern als steuerlicher Sparringspartner zur Verfügung.
Beste steueroptimierte Grüße von den
#Steuerknaben