Finanzgerichtsurteil zur unbeachtlichen Abweichungen bei der Kaufpreisaufteilung

Heute möchten wir Euch auf ein Urteil des Finanzgerichts München vom 10.04.2024 (Az. 12 K 861/19) zur Kaufpreisaufteilung bei Immobilien aufmerksam machen:

1. Hintergrund des Urteils
Die Kläger erwarben eine Eigentumswohnung für 495.000 €. Im notariellen Kaufvertrag wurde der Kaufpreis wie folgt aufgeteilt:

  • 188.000 € für den Grund und Boden
  • 307.000 € für das Gebäude

 

Das Finanzamt akzeptierte diese Aufteilung nicht und berechnete die Abschreibung (AfA) auf Basis einer eigenen Schätzung mithilfe der Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums. Die Kläger klagten daraufhin gegen die abweichende steuerliche Behandlung.

 

2. Entscheidung des Finanzgerichts München
Das Gericht stellte klar:

  1. Vertragliche Kaufpreisaufteilung ist grundsätzlich bindend
    Wenn Käufer und Verkäufer im Kaufvertrag eine sachgerechte Aufteilung des Kaufpreises vornehmen, ist diese steuerlich anzuerkennen.
  2. Korrektur nur bei grober Unangemessenheit
    Eine Änderung durch das Finanzamt ist nur zulässig, wenn die Aufteilung:

    • die realen Wertverhältnisse grob verfehlt
    • wirtschaftlich nicht haltbar erscheint
    • oder ein Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) vorliegt.
  3. 10 %-Toleranzgrenze
    Eine Abweichung von unter 10 % zwischen der vertraglichen Aufteilung und einem Sachverständigengutachten gilt als unbeachtlich. Diese Spanne fällt unter die sogenannte natürliche Marktspanne bei Immobilienverkäufen.

 

3. Bedeutung für die Praxis

  • Steuerliche Planungssicherheit: Eine klare und sachgerechte Aufteilung im Kaufvertrag schützt vor späteren Anpassungen durch das Finanzamt.
  • Optimierung der Abschreibung: Je höher der Gebäudeanteil, desto höher die jährliche AfA – wichtig bei vermieteten Immobilien.
  • Vermeidung von Streitigkeiten: Ein Gutachten zur Absicherung kann sinnvoll sein, ist aber bei Abweichungen unter 10 % nicht zwingend erforderlich.

 

4. Unsere Empfehlungen für Euch

  • Lasst die Kaufpreisaufteilung bereits im Notarvertrag
  • Achtet auf eine realistische und nachvollziehbare Bewertung.
  • Bei vermieteten Immobilien lohnt sich eine steueroptimierte Aufteilung zwischen Gebäude, Grundstück und ggf. Mobiliar.

 

Unsere Unterstützung für Euch
Gerne beraten wir Euch individuell zu dem Thema.

Die rechtssichere Umsetzung erfordert jedoch fachkundige Begleitung. Vereinbart gerne einen persönlichen Beratungstermin unter über den Button Termin buchen“, bei dem wir Eure individuelle Situation analysieren und einen maßgeschneiderten Gestaltungsvorschlag erarbeiten. Wir stehen gern als steuerlicher Sparringspartner zur Verfügung.

Beste steueroptimierte Grüße von den
#Steuerknaben

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