Photovoltaikanlagen verbinden Klimaschutz mit Steuervorteilen. Durch das Jahressteuergesetz 2022 und die Einführung des Nullsteuersatzes ab 2023 ergeben sich erhebliche Vereinfachungen für Vermieter.
Einkommensteuerbefreiung
Seit 2022 sind viele Anlagen von der Einkommensteuer befreit:
- Bis 30 kW (peak) auf Ein- und Zweifamilienhäusern
- Bis 15 kW (peak) pro Einheit bei Mehrfamilienhäusern
- Maximal 100 kW Gesamtleistung
Damit entfällt die Gewinnermittlung und die Abgabe einer Anlage EÜR.
Umsatzsteuerliche Optionen
Betreiber können zwischen zwei Varianten wählen:
- Kleinunternehmerregelung: keine Umsatzsteuer, kein Vorsteuerabzug
- Regelbesteuerung: Vorsteuerabzug möglich, Umsatzsteuer auf Einspeisung erforderlich
Seit 2023 gilt zudem ein Nullsteuersatz für Anschaffung und Installation der Anlagen inklusive Stromspeicher. Somit verliert die Notwendigkeit des Vorsteuerabzugs an Relevanz.
Sonderfälle bei Vermietern
Der Stromverkauf an Mieter gilt steuerlich meist als unschädlich, solange die Vermietungstätigkeit im Vordergrund steht. Wichtig sind klare Verträge und eine saubere Buchführung.
Praxisbeispiel
Ein Vermieter installiert eine 25-kW-Anlage auf einem Mehrfamilienhaus. Die Kosten von 45.000 € unterliegen dem Nullsteuersatz, die Einnahmen von 3.500 € pro Jahr sind einkommensteuerfrei.
Fazit: PV-Anlagen sind durch die steuerlichen Neuerungen noch attraktiver geworden. Ob Kleinunternehmerregelung oder Regelbesteuerung besser passt, hängt von den laufenden Kosten und der individuellen Situation ab.
Unsere Unterstützung für Euch
Gerne beraten wir Euch individuell zu dem Thema.
Die rechtssichere Umsetzung erfordert jedoch fachkundige Begleitung. Vereinbart gerne einen persönlichen Beratungstermin unter über den Button „Termin buchen“, bei dem wir Eure individuelle Situation analysieren und einen maßgeschneiderten Gestaltungsvorschlag erarbeiten. Wir stehen gern als steuerlicher Sparringspartner zur Verfügung.
Beste steueroptimierte Grüße von den
#Steuerknaben