Der aktuelle Referentenentwurf zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung bringt erhebliche Verschärfungen bei den Regularien zu Restnutzungsdauergutachten mit sich. Nachfolgend möchten wir Euch über die geplanten Änderungen informieren und konkrete Handlungsempfehlungen geben.
Die geplanten Änderungen der Restnutzungsdauergutachten im Detail
Der am 6. August 2025 veröffentlichte Referentenentwurf sieht in § 11c EStDV-E folgende wesentliche Änderungen vor:
- Qualifikation der Sachverständigen: Künftig sollen nur noch Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (öbuv) nach § 36 GewO anerkannt werden. Die bisher zulässigen DIN EN ISO/IEC 17024-zertifizierten Sachverständigen fallen komplett weg.
- Pflicht zur Vor-Ort-Besichtigung: Das Gutachten muss zwingend nach einer persönlichen Vor-Ort-Besichtigung durch den Sachverständigen selbst erstellt werden. Eine Vertretung ist nicht mehr zulässig.
- Anwendungszeitpunkt: Die neuen Regelungen sollen bereits für den Veranlagungszeitraum 2025 gelten, also bereits rückwirkend für das laufende Jahr.
Praktische Auswirkungen für Euch
Diese Änderungen haben drastische Konsequenzen:
- Kapazitätsengpässe: Die Anzahl öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist deutlich geringer als die der ISO-zertifizierten Gutachter. Dies führt zu längeren Wartezeiten und höheren Kosten.
- Höhere Gutachterkosten: Durch die Verknappung des Angebots und die Pflicht zur Vor-Ort-Besichtigung werden die Kosten für Gutachten erheblich steigen.
- Faktische Unmöglichkeit des Nachweises: In einigen Regionen könnte der Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer faktisch unmöglich werden, wenn keine Gutachterkapazitäten verfügbar sind.
Was Ihr jetzt tun müsst
Wenn Ihr aktuell ein Gutachten beauftragen wollt:
- Entweder abwarten bis das Gesetz final beschlossen wurde oder direkt nur ein Gutachten bei einem öffentlich bestellten und vereidigten Gutachter beauftragen, welches den neuen gesetzlichen Regelungen entspricht.
- In jedem Fall Vor-Ort-Besichtigung sicherstellen: Auch wenn derzeit noch nicht gesetzlich vorgeschrieben, fordern viele Finanzämter bereits jetzt Gutachten mit Vor-Ort-Besichtigung.
- Wenn Ihr bereits ein Gutachten beauftragt habt: Qualifikation des beauftragen Gutachters prüfen und ggf. Erstellung erst einmal einfrieren und abwarten, bis das Gesetz verabschiedet wurde.
- Bei laufenden Verfahren: Wenn das Gutachten für ein bereits laufendes Veranlagungsverfahren vor dem Jahr 2025 erstellt wird, gelten noch die alten Regeln, das Gutachten ist aber ab 2025 ggf. nicht mehr anwendbar.
Kritik an den geplanten Änderungen
Die Neuregelungen stoßen auf massive Kritik:
- Verfassungsrechtliche Bedenken: Die Beschränkung auf öbuv-Sachverständige könnte gegen Art. 12 GG (Berufsausübungsfreiheit) verstoßen.
- Widerspruch zum bestehenden Recht: § 198 Abs. 2 BewG erkennt seit 2021 ausdrücklich ISO-zertifizierte Sachverständige an. Eine untergeordnete Verordnung darf diese gesetzliche Regelung nicht unterlaufen.
- Praktische Unmöglichkeit: Der Bundesfinanzhof hat mehrfach betont, dass der Steuerpflichtige zur Darlegung jede geeignete Methode verwenden darf und keine Einengung der Nachweismöglichkeiten erfolgen darf. Die geplanten Einschränkungen konterkarieren diese Rechtsprechung.
Fazit und Ausblick
Es ist noch nicht sicher, ob die geplanten Verschärfungen tatsächlich in dieser Form kommen. Verschiedene Verbände haben kritische Stellungnahmen eingereicht. Demnach sollte man sich aktuell mit der Erstellung von Restnutzungsdauergutachten zurückhalten und die Entwicklung in der Gesetzgebung abwarten um nicht unnötigen Kosten zu verursachen.
Unsere Unterstützung für Euch
Gerne beraten wir Euch individuell zu dem Thema.
Die rechtssichere Umsetzung erfordert jedoch fachkundige Begleitung. Vereinbart gerne einen persönlichen Beratungstermin auf unserer Webseite, bei dem wir Eure individuelle Situation analysieren und einen maßgeschneiderten Gestaltungsvorschlag erarbeiten. Wir stehen gern als steuerlicher Sparringspartner zur Verfügung.
Beste steueroptimierte Grüße von den
#Steuerknaben