Ausnutzung des Grundfreibetrags bei Kindern – Gestaltungsmöglichkeiten und rechtliche Hinweise

Jedes Kind hat einen eigenen Grundfreibetrag von 12.096 Euro (Stand 2024), bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer auf eigene Einkünfte des Kindes anfällt. Sofern die Eltern einen Teil Ihrer Einkünfte im Spitzensteuersatz von 42 % versteuern müssen, beläuft sich hier das Steuersparpotential somit auf bis zu ca. 5.000 Euro pro Jahr. Unterstellt, dass Kinder in den ersten 18 Jahren ihres Lebens über keine eigenen Einkünfte verfügen, beläuft sich dieser Steuereffekt bis zur Volljährigkeit der Kinder somit auf insgesamt ca. 90.000 Euro. Dieser Freibetrag kann insbesondere durch die Übertragung von Einkunftsquellen auf das Kind genutzt werden.

Kinderdepot und Dividendeneinnahmen
Eine gängige Möglichkeit ist die Eröffnung eines Depots auf den Namen des Kindes. Werden Wertpapiere auf das Kind übertragen, stehen die daraus resultierenden Kapitalerträge (z. B. Dividenden, Kursgewinne bei Veräußerung) dem Kind zu und werden diesem steuerlich zugerechnet. Bis zur Höhe des Grundfreibetrags bleibt das Einkommen steuerfrei. Zusätzlich kann der Sparer-Pauschbetrag (801 Euro) genutzt werden. Eltern können Vermögensübertragungen auf ihre minderjährigen Kinder vornehmen, um das Freistellungsvolumen optimal auszuschöpfen.

Nießbrauch an Immobilien oder Depots
Durch die Bestellung eines Nießbrauchsrechts an einer Immobilie oder an einem Depot zugunsten des Kindes werden die Einkünfte (z. B. Mieteinnahmen, Kapitalerträge) dem Kind steuerlich zugerechnet. Auch hier kann der Grundfreibetrag des Kindes ausgeschöpft werden.

Weitere Möglichkeiten zur Einkünfteübertragung

  • Schenkung von Kapitalvermögen: Eltern können ihren Kindern Geldbeträge oder Wertpapiere schenken. Die daraus erzielten Einkünfte (z. B. Dividenden, Kursgewinne bei Veräußerung) werden dem Kind zugerechnet und unterliegen dessen Besteuerung. So kann der Grundfreibetrag des Kindes genutzt werden.
  • Beteiligung an Personengesellschaften: Das Kind kann als Mitunternehmer an einer Personengesellschaft beteiligt werden. Die ihm zuzurechnenden Gewinne werden beim Kind versteuert.
  • Übertragung von vermieteten Immobilien: Wird eine vermietete Immobilie auf das Kind übertragen, stehen die Mieteinnahmen dem Kind zu und werden bei diesem versteuert.
  • Einräumung von Unterbeteiligungen: Eltern können ihren Kindern eine Unterbeteiligung an eigenen Einkunftsquellen (z. B. an einem Unternehmen oder einer Immobilie) einräumen, sodass ein Teil der Einkünfte dem Kind zufließt.
  • Vergütung für Mitarbeit im Familienbetrieb: Minderjährige Kinder können im Rahmen des Familienbetriebs mitarbeiten und hierfür ein angemessenes Gehalt erhalten, das beim Kind versteuert wird.


Wichtige Hinweise: Familiengericht, Ergänzungspfleger und Eigentumsverhältnisse
Bei der Übertragung von Einkunftsquellen auf minderjährige Kinder – etwa durch Schenkung von Immobilien, Beteiligungen an Unternehmen oder Depots – ist zu beachten, dass solche Rechtsgeschäfte nicht immer ausschließlich vorteilhaft für das Kind sind. Sobald mit der Übertragung nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten verbunden sind (z. B. Verwaltungspflichten, Haftungsrisiken, Verpflichtungen gegenüber Mietern oder Gesellschaften), kann das Geschäft für das Kind rechtlich nachteilig sein. In diesen Fällen sind die Eltern als gesetzliche Vertreter von der Vertretung ausgeschlossen und das Familiengericht muss eingeschaltet werden. Das Gericht bestellt dann einen Ergänzungspfleger, der das Kind bei Abschluss des Rechtsgeschäfts vertritt.

Insbesondere bei der Übertragung von Immobilien, Gesellschaftsanteilen oder anderen Vermögenswerten, wenn damit Verpflichtungen einhergehen (z. B. Mietverhältnisse, unternehmerische Risiken, Verwaltungspflichten), ist eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich. Für jedes minderjährige Kind muss ein eigener Ergänzungspfleger bestellt werden, wenn mehrere Kinder beteiligt sind. Ob im konkreten Fall eine familiengerichtliche Genehmigung oder die Bestellung eines Ergänzungspflegers notwendig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und sollte vor Durchführung der Übertragung sorgfältig geprüft werden und bei Unsicherheiten ein Rechtsanwalt hinzugezogen.

Auch zu beachten ist, dass die auf das Kind übertragenen Einkünften allein dem Kind zustehen und von den Eltern nicht für eigene Zwecke verwendet werden dürfen. Die Eltern müssen und können das Vermögen nur im bestmöglichen Interesse des Kindes treuhänderisch verwalten.

Fazit
Die Ausnutzung des Grundfreibetrags bei Kindern kann durch verschiedene Gestaltungen wie Kinderdepots, Nießbrauch, Schenkungen, Beteiligungen oder Mitarbeit im Familienbetrieb erfolgen. Wichtig ist, dass die Übertragungen rechtlich wirksam und steuerlich anerkannt sind. Bei minderjährigen Kindern ist zu prüfen, ob das Familiengericht einzubinden und ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist, insbesondere wenn mit der Übertragung auch Pflichten verbunden sind.

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