GmbH-Geschäftsführer sind gesetzlich verpflichtet, ihre Gesellschafter unverzüglich zu informieren, wenn die finanzielle Situation der Gesellschaft kritisch wird – konkret, wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren ist. Diese sogenannte gesellschaftsrechtliche Verlustanzeigepflicht soll sicherstellen, dass Gesellschafter frühzeitig reagieren können.
Gesetzliche Pflicht
Die Pflicht zur Verlustanzeige ist in § 49 Abs. 3 GmbHG geregelt. Die Geschäftsführung muss eine Gesellschafterversammlung einberufen, wenn sich aus der Bilanz ergibt, dass mehr als 50 % des Stammkapitals verloren sind – egal ob im Jahresabschluss oder in einer Zwischenbilanz.
Wichtig: Die Pflicht gilt auch dann, wenn die Gesellschafter den Verlust bereits ahnen oder wissen.
Was droht bei Unterlassen?
- 84 GmbHG macht klar: Wer die Anzeige unterlässt, riskiert eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Auch fahrlässige Versäumnisse sind strafbar. Zusätzlich kann eine persönliche Haftung entstehen, wenn durch die unterlassene Anzeige weitere Schäden eintreten.
Tipps für die Praxis
- Bilanz im Blick behalten: Lass regelmäßig prüfen, ob Verluste bedenklich werden.
- Frühzeitig handeln: Bei ersten Anzeichen direkt gemeinsam mit dem Steuerberater analysieren.
- Zwischenbilanzen nutzen: Nicht nur der Jahresabschluss zählt – auch unterjährig prüfen. Wenn laufender BWA-Verlust das restliche Eigenkapital aus dem letzten Jahrabschluss übersteigt, muss gehandelt werden.
Die Verlustanzeigepflicht ist keine Formalie – sie schützt Dich und Dein Unternehmen.
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