heute möchten wir Euch über die aktuellen Entwicklungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Verlusten aus Gesellschafterdarlehen informieren. Insbesondere gehen wir auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein, die wichtige Klarstellungen für in der Krise stehen gelassene Darlehen gebracht hat sowie eine wichtige Gesetzesänderung die in der Vergangenheit zu erheblichen steuerlichen Nachteilen bei ausgefallenen Darlehen führen konnte.
Arten von Gesellschafterdarlehen
Zunächst ist es wichtig, die verschiedenen Formen von Gesellschafterdarlehen zu unterscheiden:
- Fremdübliche Darlehen: Diese werden zu marktüblichen Konditionen gewährt.
- In der Krise gewährte Darlehen: Darlehen, die der Gesellschafter der GmbH in einer wirtschaftlichen Notlage zur Verfügung stellt.
- In der Krise stehen gelassene Darlehen: Bereits vor der Krise gewährte Darlehen, die der Gesellschafter trotz erkennbarer Rückzahlungsgefährdung nicht abzieht.
Aktuelle BFH-Rechtsprechung zu in der Krise stehen gelassenen Darlehen
Der BFH hat in seinem Urteil vom 18. Juli 2023 (IX R 21/21) eine wichtige Klarstellung zur Bewertung von in der Krise stehen gelassenen Darlehen getroffen:
- Bewertung zum Kriseneintritt: Ein in der Krise stehen gelassenes Darlehen ist mit dem zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise bestehenden Teilwert zu bewerten. In welcher Höhe war das Darlehen zu diesem Zeitpunkt noch werthaltig.
- Maßgeblicher Zeitpunkt: Entscheidend ist die Werthaltigkeit des Darlehens zu dem Zeitpunkt, in dem Ihr als Gesellschafter es mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis nicht abzieht.
- Auswirkung auf nachträgliche Anschaffungskosten: In den meisten Fällen beträgt der Teilwert zum Krisenzeitpunkt 0 Euro, sodass eine Berücksichtigung nach § 17 Abs. 2a EStG entfällt und nur die beschränkte Verlustverrechnung nach § 20 EStG möglich ist.
Steuerliche Behandlung von Darlehensverlusten
Je nach Art des Darlehens ergeben sich unterschiedliche steuerliche Konsequenzen:
- Fremdübliche Darlehen: Verluste können grundsätzlich als Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG geltend gemacht werden und nur mit anderen Kapitaleinkünften verrechnet werden.
- In der Krise gewährte Darlehen: Verluste können als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung nach § 17 EStG berücksichtigt werden und mit allen anderen Einkünften verrechnet werden.
- In der Krise stehen gelassene Darlehen: Der werthaltige Teil zum Zeitpunkt des Kriseneintritts kann als nachträgliche Anschaffungskosten nach § 17 EStG berücksichtigt werden. Der nicht werthaltige Teil kann möglicherweise nach § 20 EStG als Verlust aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden.
Warum ist diese Unterscheidung so wichtig?
- Verluste aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG können nur mit (ggf. zukünftigen) anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenet werden. Sofern also keine weiteren Kapitaleinkünfte vorhanden sind, stehen diese steuerlichen Verlust ungenutzt in den Büchern. Hier galt bis vor 2025 darüber hinaus noch eine Verlustverrechnungsbeschränkung bei EUR 20.000 pro Jahr was zu erheblichen steuerlichen Nachteilen beim Ausfall eines Gesellschafterdarlehens führen konnte. Diese wurde jedoch mit dem Jahressteuergesetz 2024 aufgehoben.
- Verluste aus Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG können hingehen mit allen anderen Einkunftsarten unbeschränkt verrechnet werden was nicht selten zu einer deutliche früheren Verlustverrechnung führt.
Bei der Verlustverrechnung im Falle eines ausgefallenen Gesellschafterdarlehens ist es aus diesem Grund kriegsentscheiden, in welcher Situation der Gesellschaft das Darlehen gewährt und ob es bei Eintritt einer Krise der Gesellschaft stehen gelassen wurde.
Praxistipps für Euch
- Dokumentation: Achtet auf eine sorgfältige Dokumentation der Darlehensgewährung und des Kriseneintritts.
- Fremdvergleich: Gestaltet Darlehensverträge möglichst fremdüblich, um steuerliche Risiken zu minimieren.
- Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung: Der Verlust kann erst geltend gemacht werden, wenn er endgültig feststeht, z.B. bei Liquidation der GmbH.
- Prüfung der Optionen: Überlegt genau, ob eine Berücksichtigung nach § 17 EStG oder § 20 EStG für Euch vorteilhafter ist.
Beachtet, dass die steuerliche Behandlung von Gesellschafterdarlehen komplex ist und sich je nach individueller Situation unterscheiden kann. Wir empfehlen Euch, bei konkreten Fragen zu Eurer persönlichen Situation Rat einzuholen.
Habt Ihr Fragen zu diesem Thema? Wir stehen mit unserer Expertise gerne zur Seite! Vereinbart einfach einen Termin mit uns unter https://termine.steuerknaben.de. Wir stehen gern als steuerlicher Sparringspartner zur Verfügung.
Beste Grüße von den
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