Bei einer Holdinggesellschaft (Gesellschaft die ausschließlich Beteiligungen an anderen Gesellschaften hält) sind grundsätzlich Gewinnausschüttungen von den Tochtergesellschaften mit einer effektiven Steuerbelastung von 1,5 % möglich. Diese effektive Steuerbelastung ergibt sich grundsätzlich aber erst mit Abgabe der Steuererklärung bzw. Erhalt des Steuerbescheids im Folgejahr der Ausschüttung. Wenn ein Gewinn von einer der Tochtergesellschaften der Holding ausgeschüttet wird, dann muss eine Kapitalertragssteueranmeldung abgegeben und im Regelfall zunächst ca. 26 % der Ausschüttung (Kapitalertragsteuer 25 % + Soli) von der ausschüttenden Tochtergesellschaft direkt an das Finanzamt abgeführt werden. Dies wird dann im Rahmen der Steuererklärung auf effektiv 1,5 % reduziert und der zu viel gezahlte Betrag dann nach Erteilung des Körperschaftssteuerbescheides wieder vom Finanzamt zurückgezahlt.
Diese Liquiditätsbelastung ist jedoch nicht notwendig!
Es gibt die Möglichkeit für die Holding-Gesellschaft eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung nach § 44a Abs. 5 EStG zu betragen, so dass bei der Gewinnausschüttung die Kapitalertragsteuer gerade nicht mehr abgeführt werden muss und in der Kapitalertragssteueranmeldung eine Steuer von 0 angemeldet wird. Dies ist dann möglich, wenn die Holding ausschließlich Erträge aus anderen Unternehmensbeteiligungen erzielt und damit als sogenannter „Überzahler“ gilt (zu erhebende Kapitalertragsteuer liegt immer über der tatsächlichen Steuerbelastung im Rahmen der Steuererklärung).
Hieraus ergibt sich für die Geschäftsführer der Holding jedoch Handlungsbedarf, denn die Ausschüttung mit einer Kapitalertragssteueranmeldung von 0 darf nur dann erfolgen, wenn zum Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses und der Ausschüttung eine gültige Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt.
Wenn Ihr mehr zu dem Thema wissen wollt oder eine Bescheinigung für Euch beantragt werden soll, sprecht uns gerne an.
Euer Team von den
#Steuerknaben