Bauabzugssteuer – Ernsthaft?

heute möchten wir Sie/Euch über eine Steuerart informieren, welche die meisten nicht auf dem Schirm haben dürften und die auch ganz anders als die anderen Steuerarten „funktioniert“: die Bauabzugssteuer.

Wenn Du regelmäßig Handwerker beauftragst Deine Immobilien, welche Du vermietest oder kaufst und wieder verkaufst, dann ist diese Steuerart für Dich enorm relevant und Du solltest Dir diesen Beitrag genau durchlesen. Und damit es nicht zu langweilig wird, haben wir das Ganze als Q&A ausgestaltet.

  1. Wobei handelt es sich um diese Steuer? à Die Bauabzugssteuer soll die Schwarzarbeit im Baubereich eindämmen und wurde bereits im Jahr 2001 eingeführt.
  2. Wer muss Bauabzugssteuer abführen? à Jeder Immobilienbesitzer oder Unternehmer, welcher von Dritten Bauleistungen in Anspruch nimmt und die Leistungen von dem einzelnen Baudienstleister entweder EUR 5.000 (Unternehmer) oder aber EUR 15.000 (private Vermieter mit mehr als 2 Objekten) im jeweiligen Jahr nicht übersteigt. Ja richtig gelesen, dies kann auch private Vermieter treffen.
  3. Wie hoch ist die Steuer? à Sie beträgt 15 % der Bruttorechnungssumme des beauftragten Bauunternehmens. Das Bauunternehmen ist entsprechend zu informieren und die Rechnung des Bauunternehmens ist um diesen Betrag zu kürzen.
  4. Wo muss die Bauabzugssteuer abgeführt werden? à Bei dem örtlich zuständigen Finanzamt des Bauunternehmens an seinem Sitz oder Wohnsitz. Befindet der Sitz des Bauunternehmens sich im Ausland, gibt es besondere Zuständigkeiten (siehe Merkblatt im Anhang). Die Steuer ist vorher bei dem Finanzamt anzumelden.
  5. Wie kann die Bauabzugssteuer angemeldet werden? à Nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck. Die Anmeldung ist auch über das Elster Portal oder aber den Steuerberater möglich.
  6. Wann ist die Bauabzugssteuer anzumelden und abzuführen? à Am 10. Des Folgemonats in welchem eine Rechnung des Bauunternehmens bezahlt wurde.
  7. Wie ist bei Teilzahlungen vorzugehen? à Von jeder Rechnung des Bauunternehmens (auch Teilzahlungsrechnungen) sind 15 % beim Finanzamt.
  8. Was passiert, wenn man die Steuer nicht abführt? à Führt der steuerpflichtige Baudienstleister seine Steuern nicht ab und kann das Finanzamt den Steueranspruch auch nicht mehr eintreiben, kann es gegen den Auftragnehmer des Baudienstleisters Haftungsbescheide erlassen, wenn die Regeln der Bauabzugssteuer nicht eingehalten wurden. Kurzum: Geht das Bauunternehmen pleite, darf man als Auftraggeber die Steuern des Bauunternehmers mittragen.
  9. Wie kann man die Bauabzugssteuer und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand vermeiden? à Bauunternehmen könnten sich vom Finanzamt eine Freibestellungsbescheinigung ausstellen lassen und jeweils eine Kopie ihren Rechnungen beifügen. Liegt eine gültige Freibestellungsbescheinigung vor (ganz wichtig: Datum bzw. Gültigkeitsdauer der Bescheinigung prüfen!), so muss die Bauabzugssteuer nicht angemeldet und abgeführt werden. Die Freistellungsbescheinigungen haben eine zeitliche Höchstdauer von 3 Jahren. Auf die Richtigkeit der Freistellungsbescheinigung kann der Empfänger vertrauen, wenn ihm keine Kenntnisse vorliegen, dass die Bescheinigung mit unlauteren Mitteln oder durch falschen Angaben erlangt wurde.

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